- Muss ein gemeinnütziger Verein eine Steuererklärung abgeben?
- Auch steuerbegünstigte Körperschaften sind grundsätzlich erklärungspflichtig (§ 31 KStG, § 149 AO). In der Praxis fordert das Finanzamt gemeinnützige Vereine ohne steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb häufig nur in einem mehrjährigen Turnus zur Abgabe auf und stellt die Einhaltung der Voraussetzungen im Freistellungsverfahren fest. Maßgeblich ist die Aufforderung des Finanzamts.
- Was bedeuten die vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins?
- Unterschieden werden der ideelle Bereich (Beiträge, Spenden, Zuschüsse), die Vermögensverwaltung (etwa Zinsen und Vermietung), der Zweckbetrieb (Tätigkeit, mit der der satzungsmäßige Zweck unmittelbar verwirklicht wird) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist steuerlich grundsätzlich relevant; die Zuordnung entscheidet über die Besteuerung.
- Ab wann wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig?
- Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht, unterliegen sie nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO). Oberhalb dieser Grenze ist der Gewinn zu ermitteln und zu erklären.
- Welche Voraussetzungen hat die Gemeinnützigkeit?
- Die Satzung muss die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen und den Anforderungen der Mustersatzung entsprechen; die tatsächliche Geschäftsführung muss damit übereinstimmen (§§ 51 bis 68 AO). Mittel sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Verstöße können die Steuerbegünstigung rückwirkend gefährden.
- Was gilt für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale?
- Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sowie für nebenberufliche Pflege bleiben Einnahmen bis 3.000 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt ein Freibetrag von 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Beide können für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig genutzt werden.
- Was ist ein Zweckbetrieb?
- Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtheit dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, und der nicht in größerem Umfang als nötig mit steuerpflichtigen Betrieben konkurriert (§ 65 AO). Für bestimmte Einrichtungen und für sportliche Veranstaltungen bestehen eigene Regelungen (§§ 66 bis 68 AO).
- Welche Erklärungen sind für einen Verein einzureichen?
- Je nach Sachverhalt kommen die Körperschaftsteuererklärung mit der Anlage Gemeinnützigkeit, die Gewerbesteuererklärung bei steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb sowie Umsatzsteuererklärungen in Betracht. Welche Erklärungen verlangt werden, ergibt sich aus der Aufforderung des Finanzamts.
Allgemeine Information zur Rechtslage, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie eine Regelung bei Ihnen greift, richtet sich nach Ihren Verhältnissen.